Was ein Fruchtgenussrecht ist, erklärt Rechtsanwalt Robert Auer aus Bad Vöslau.

Als Fruchtgenuss bezeichnet man das einer Person eingeräumte Recht, eine Sache, die jemand anderem gehört, unter Schonung ihrer Substanz ohne Einschränkung zu nutzen. Gegenstand des Fruchtgenusses können Grundstücke, Miethäuser, Geld, aber auch Feld- oder Baumfrüchte sein. Oftmals wird ein Fruchtgenussrecht im Zuge einer Schenkung von Immobilien vereinbart. Der  Geschenkgeber als Fruchtnießer darf die verschenkte Immobilie selbst benutzen oder auch vermieten und die Mieterlöse als „Früchte“ behalten. Dafür muss der Fruchtnießer die Immobilie auf eigene Kosten instand halten. Zu beachten ist, dass die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge mit seinem Ableben grundsätzlich nicht erlöschen und den Eigentümer somit weiter daran binden.

Deshalb sollten bereits im Zuge der Schenkung Regelungen zur Ausgestaltung der Vermietung getroffen werden. Es kann auch die Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechts zugunsten des Übergebers angedacht werden, um diesem bis zum Tod weiterhin ein Leben in gewohnter Umgebung zu ermöglichen. Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechts sind auch die steuerlichen Auswirkungen, vor allem im Bereich der Einkommens-, Umsatz- und Grunderwerbssteuer, mitzudenken. Tipp: Das Fruchtgenussrecht sollte jedenfalls im Grundbuch eingetragen werden.

AUER

Erstellt
am 27. Juni 2022

Quelle: NÖN.at
Adresse: https://www.noen.at/thema/rechtstipps/recht-fruchtgenussrecht-was-ist-das-nofb-327261526
Datum: 27.06.2022